Satzung
DIE SATZUNG
(in der Fassung vom 30.05.2009)
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen "Forum Ökologisch-Soziale Marktwirtschaft e.V. (FÖS)". Der Verein behält es sich vor, in der Öffentlichkeit auch die „Brands" bzw. Markennamen „Green Budget Germany (GBG)" und „Green Budget Europe (GBE)" zu führen.
2. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
3. Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Gemeinnützigkeit, Verwendung von Mitteln
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Umwelt- und Naturschutzes und die Förderung von Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet des Energie- und Rohstoffsektors, des Klima-, Umwelt- und Naturschutzes in natur-, wirtschafts- und sozialwissenschaftlicher Hinsicht. Ziel ist insbesondere ein nachhaltiger Umgang mit öffentlichen Finanzen im Rahmen einer ökologisch-sozialen Marktwirtschaft. Für das Funktionieren einer solchen Marktwirtschaft ist die Internalisierung externer Effekte eine wesentliche Voraussetzung, damit Preise die ökologische, soziale und ökonomische Wahrheit sagen.
2. Der Verein untersucht und erforscht die Grundlagen einer marktwirtschaftlichen und umweltgerechten Nutzung aller Energieträger und anderer Umweltgüter sowie ihres bestmöglichen Einsatzes durch Weiterentwicklung staatlicher Lenkungsinstrumente, insbesondere durch eine ökologische Ausrichtung des Steuersystems.
3. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:
· die Durchführung wissenschaftlicher und gesellschaftspolitischer Veranstaltungen, Forschungsvorhaben und Vorträge,
· die Vergabe von Forschungsaufträgen; dabei ist sicherzustellen, dass die wissenschaftlichen Ergebnisse der Forschung nur durch den Verein verwertet werden dürfen,
· die Diskussion von Fachbeiträgen in den Medien und eigenen Veröffentlichungen,
· das Einwirken auf Gesetzgebung, öffentliche Meinungsbildung und relevante Institutionen.
4. Sofern sich der Verein bei der Verwirklichung seiner Zwecke Dritter als Hilfspersonen bedient, stellt er durch entsprechende Verträge sicher, dass die Tätigkeit im Namen des Vereins erfolgt.
5. Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell. Eine direkte Einflussnahme auf die politische Willensbildung ist ihm untersagt. Er steht auf dem Boden der freiheitlich demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. Er stellt die Ergebnisse seiner wissenschaftlichen Tätigkeit und seiner Forschungsergebnisse im Rahmen der allgemeinen wissenschaftlichen, gesellschaftlichen und politischen Diskussion zur Verfügung.
§ 4 Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Vereins setzen sich zusammen aus
1. Aktiv-Mitgliedern: Sie haben die vom Gesetz Vereinsmitgliedern eingeräumten Rechte.
2. Fördermitgliedern: Fördermitglied kann werden, wer sich zum Vereinszweck bekennt. Fördermitglieder haben das Recht, Vorschläge zu Aktivitäten des Vereins zu machen und Informationen zu erhalten, insbesondere über die Verwendung der Förderbeiträge.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden, aber auch Firmen, Verbände und sonstige Vereinigungen.
2. Über den schriftlichen, an den Vorstand zu richtenden Antrag entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung eines Antrages ist er nicht verpflichtet, die Gründe mitzuteilen.
3. Gegen die Ablehnung kann durch einen beim Vorstand binnen 1 Monat ab Zugang der Ablehnung einzureichenden schriftlichen Antrag die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragt werden.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
1. Es werden Beiträge erhoben, über deren Höhe die Mitgliederversammlung beschließt. In besonderen Fällen können diese bei stimmberechtigten Mitgliedern bei besonderer Tätigkeit für den FÖS im Sinne dieser Satzung durch Beschluss des Vorstandes ermäßigt oder erlassen werden.
2. Die Jahresbeiträge sind von den Mitgliedern bis zum 31. März eines Jahres an den FÖS zu entrichten. Der Vorstand kann in besonderen Fällen und auf schriftlichen Antrag einer späteren Entrichtung des Beitrages zustimmen.
3. Bei Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages bis zum 30. Juni ruhen die Mitgliederrechte bis zur Entrichtung des fälligen Beitrages.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet
· mit dem Tod des Mitglieds;
· durch freiwilligen Austritt;
· durch Streichung von der Mitgliederliste;
· durch Ausschluss aus dem Verein.
2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum jeweiligen Jahresende.
3. Die Streichung von der Mitgliederliste kann durch Beschluss des Vorstandes erfolgen, wenn das Mitglied erkennbar kein Interesse mehr an der Arbeit des Vereins zeigt oder es postalisch unter der zuletzt von ihm mitgeteilten Anschrift nicht mehr erreichbar ist.
4. Ausgeschlossen werden kann ein Mitglied durch Beschluss des Vorstandes, wenn das Mitglied gegen Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat. Vor der Beschlussfassung ist ihm Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben.
5. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung eines Jahresmitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach Absendung der zweiten Mahnung eine Frist von vier Wochen verstrichen ist und auf die Streichung sowie die Möglichkeit des Zahlungsaufschubs in besonderen Fällen gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 2 dieser Satzung in der Mahnung hingewiesen wurde. Der Beschluss ist dem Mitglied mitzuteilen.
§ 8 Organe
Organe des Vereins sind
a. die Mitgliederversammlung;
b. der Vorstand.
§ 9 Die Mitgliederversammlung
1. Aufgaben:
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
· die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes;
· die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes;
· die Entlastung des Vorstandes;
· die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
· die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
· schriftlich beantragte Entscheidungen über vom Vorstand abgelehnte Aufnahmeanträge;
· die Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge;
· die Wahl von zwei Rechnungsprüfern.
2. Einberufung:
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Ferner, wenn mindestens 20% der stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung durch schriftlich begründeten Antrag verlangen. Die Mitgliederversammlung muss nicht am Sitz des Vereins stattfinden. Die Versammlungen sind nicht öffentlich.
Die Einladungsfrist beträgt vier Wochen für die schriftliche Einladung unter Angabe der vom Vorstand zu beschließenden Tagesordnung an die zuletzt vom Mitglied mitgeteilte Anschrift.
3. Verfahren und Beschlussfassung:
Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied oder einen von der Mitgliederversammlung zu wählenden Dritten geleitet. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer, der auch ein Nichtmitglied sein kann. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter.
Eine Abstimmung muss schriftlich oder schriftlich und geheim durchgeführt werden, wenn 1/3 der bei der Abstimmung anwesenden Mitglieder dies beantragen.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 25% aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sind. Andernfalls ist der Vorstand berechtigt, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist, worauf in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen ist.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, diese Satzung oder das Gesetz bestimmt etwas anderes. Beschlüsse sind auch ohne Versammlung zulässig, wenn 90% der stimmberechtigten Mitglieder ihnen schriftlich zustimmen.
4. Stimmrecht
Jedes stimmberechtigte Mitglied verfügt über eine Stimme. Ein auf der Mitgliederversammlung nicht anwesendes Mitglied kann sein Stimmrecht vorab schriftlich auf ein anderes Mitglied übertragen. Hierin sind auch Fördermitglieder eingeschlossen. Die schriftliche Vertretungsvollmacht ist dem Vorstand auf der Mitgliederversammlung vorzulegen.
Mitglieder dürfen bei Abstimmungen maximal zehn abwesende stimmberechtigte Mitglieder vertreten.
5. Beurkundung:
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem Protokoll festzuhalten, welches vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll soll Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.
§ 10 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus drei, höchstens sechs Personen; in jedem Fall mindestens aus dem ersten Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
2. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte gemäß der Satzung und nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
3. Es finden regelmäßige Vorstandssitzungen statt, die der Vorsitzende einberuft. Auf Antrag von mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder hat der Vorsitzende eine außerordentliche Vorstandssitzung einzuberufen.
4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse können auch in schriftlichem Verfahren gefasst werden, sofern dieser Art der Beschlussfassung kein Vorstandsmitglied widerspricht.
5. Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
6. Der Vorstand kann bis zu drei Geschäftsführer bestellen, die im Auftrage und nach Weisung des Vorstandes die laufenden Geschäfte führen.
7. Die Geschäftsführer nehmen an den Sitzungen der Organe mit beratender Stimme teil.
8. Sind Geschäftsführer vom Vorstand bestellt, dann kann der Verein auch durch ein Vorstandsmitglied zusammen mit einem Geschäftsführer vertreten werden.
§ 11 Der Beirat
1. Der Verein kann einen Beirat einrichten.
2. Der Beirat besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, die vom Vorstand berufen werden.
3. Der Beirat hat das Recht, vom Vorstand laufend über dessen Arbeit informiert zu werden, insbesondere vor allen wichtigen Maßnahmen, mit denen der Verein an die Öffentlichkeit tritt, vom Vorstand angehört zu werden, soweit dies zeitlich möglich ist.
4. Der Beirat hat die Aufgabe, die Ziele des Vereins im gesellschaftlichen Raum mitzutragen und bei der Umsetzung mitzuwirken.
5. Er besteht aus Menschen, die über besondere Fähigkeiten und Möglichkeiten zur Umsetzung der Vereinsziele verfügen und bereit sind, sich persönlich besonders zu engagieren.
§ 12 Rechnungsprüfer
1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer für eine Periode von zwei Jahren, die alljährlich vor der Mitgliederversammlung das Kassenwesen des FÖS und die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und des Jahresabschlusses prüfen und über das Ergebnis dieser Prüfung in der Mitgliederversammlung zu berichten haben.
2. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.
3. Die Geschäftsführer dürfen ebenfalls nicht zum Rechnungsprüfer gewählt werden.
§ 13 Änderung des Zwecks und der Satzung
Über die Änderung des Vereinszwecks sowie dieser Satzung beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 80% der anwesenden Mitglieder.
§ 14 Auflösung
Bei Auflösung des Vereins, die von der Mitgliederversammlung mit 80% der anwesenden Stimmen zu beschließen ist, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e.V. (BUND), Berlin, der es unmittelbar und ausschließlich zum Zweck des Schutzes der Umwelt zu verwenden hat.






